Allgemeine Verkaufs-, Reparatur-, und Servicebedingungen („AGB“) der FPS Werkzeugmaschinen GmbH
Stand Juni 2012
I. Geltungsbereich
Für alle Geschäfte, insbesondere aber nicht abschließend sämtliche Angebote und Annahmen von Angeboten, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen betreffend die Firma FPS GmbH („FPS“) und Kunden („Kunden“) gelten ausschließlich diese AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des Kunden mit FPS. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, die von FPS nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Einem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die AGB der FPS gelten auch dann, wenn FPS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. I BGB.
1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Anfragen von Kunden, die nicht Inhalt einer Bestellung oder Auftragsbestätigung sind, sind für FPS unverbindlich.
Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Sollte den Angeboten oder Auftragsbestätigungen Unterlagen wie z.B. Abbildungen oder Zeichnungen zugrunde liegen, gelten diese als unverbindlich.
Maß- oder Gewichtsangaben sind als branchenübliche Näherungswerte zu verstehen, es sei denn, dass sie von FPS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Vertragsabschluss und Lieferumfang
Bestellt der Kunde Waren, Werk- oder Dienstleistungen oder übersendet er Waren zur Reparatur und/oder Wartung an FPS, ist der Kunde 3 Wochen an dieses Angebot gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch FPS zustande, aus der sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ausschließlich ergibt. Erfolgt auf eine Bestellung des Kunden keine Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit Ausführung der Bestellung durch FPS zustande. In diesem Fall ergibt sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Angebot des Kunden.
FPS ist berechtigt, technische Änderungen und Modifizierungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern sie der Auftragsbestätigung nicht widersprechen.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferung von FPS. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von FPS zu vertreten ist. Wird FPS die Lieferung durch höhere Gewalt oder nachträgliche behördliche Anordnung unmöglich, wird FPS von ihrer Lieferpflicht entbunden. In allen vorstehenden Fällen wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Vorarbeiten, Ablehnungsrecht
Sofern FPS bei vom Kunden übersandter Ware feststellt, dass diese nicht reparaturfähig ist, ist der Kunde verpflichtet, FPS die Untersuchung der Ware zu vergüten. Die Kosten für die Untersuchung betragen max. 10 % des hypothetischen Reparaturpreises für die übersandte Ware.
Sofern der Kunde Ware an FPS übersendet und FPS das Angebot ablehnt, kein Angebot vorlegt oder die Ware nicht reparaturfähig ist, wird FPS dies dem Kunden mitteilen. Sofern der Kunde FPS nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen zur Rücksendung der Ware schriftlich auffordert, ist FPS berechtigt, die Ware zu entsorgen.
4. Lieferung
Die Liefertermine und Fristen gelten stets nur annähernd und sind für FPS nicht verbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde.
Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits die erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt sowie im Falle höherer Gewalt und aller sonst von FPS nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei FPS, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird FPS von der Lieferverpflichtung frei.
Ein Verzug von FPS berechtigt den Kunden hinsichtlich des Auftrages, mit dem sich FPS in Verzug befindet, nur dann zum Rücktritt, wenn er unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 3 Wochen angedroht wurde. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Bei unvorhersehbaren Lieferhindernissen, z. B. durch höhere Gewalt und Ereignisse wie Brand, Streik, Boykott usw., steht dem Kunden kein Recht zu, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder Ansprüche geltend zu machen. Die Lieferfrist wird in einem solchen Fall angemessen verlängert.
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verlängert sich der Liefertermin entsprechend den Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.
Für weitere Lieferungen steht FPS so lange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind.
FPS ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
5. Bestellungen
Bestellungen verpflichten den Kunden zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Verweigert ein Kunde die Abnahme der bestellten Ware, begründet dies für FPS, falls FPS auf die Abnahme verzichtet, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50 %, in Sonderfällen bis zu 75 % des Warenwertes.
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. FPS hat das Recht einen höheren oder weiteren Schaden nachzuweisen.
6. Verpackung
Verpackungsmaterial wird zu marktüblichen Konditionen gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurück übernommen, soweit keine Pflicht zur Rücknahme nach der Verpackungsordnung besteht. Spezialkistenverpackungen nimmt FPS zurück, wenn sie frachtfrei dem Werk zugehen und sich in einwandfreiem Zustand befinden.
Dafür vergütet FPS 2/3 des in Rechnung gestellten Betrages.
7. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versandkosten werden nach Aufwand berechnet. Liegt keine besondere Absprache mit dem Kunden über die Art der Versendung vor, steht die Wahl des Versandweges und der Versandart im Ermessen der FPS.
Auf Wunsch des Kunden wird der Liefergegenstand für den Transport versichert. Die Kosten der Transportversicherung sind in diesem Fall vom Kunden zu tragen.
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer sowie an sonstige Versandbeauftragte oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn FPS die Anlieferung übernommen hat. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Kunden.
Der Kunde ist zur Abnahme des Liefergegenstandes auch dann verpflichtet, wenn er nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs aufweist.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so können dem Kunden die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet werden.
Vom Kunden bestellte und nicht benötigte Ware nimmt FPS nur in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zurück. Transportkosten der Rücklieferung trägt der Kunde. FPS behält sich das Recht vor, Prüf- und Wiedereinlagerungsgebühren zu berechnen. Diese betragen 10 % pro Positionswert, maximal 250,00 €. Rücklieferung von Tauschteilen sind für FPS kostenfrei durchzuführen. Rücknahmefähig sind nur Artikel in ordnungsgemäßem oder verkaufsfähigem Zustand. Es werden keine Sonderanfertigungen bzw. Sonderbestellungen zurückgenommen Nach Rückgabe der Artikel erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes abzüglich der Wiedereinlagerungs/Prüfgebühr. Diese wird nicht in bar ausgezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet.
Bei Lieferung mit Aufstellung und Inbetriebnahme durch FPS geht die Gefahr am Tage der Übernahme im Betrieb des Kunden oder, sofern ein Probebetrieb vereinbart worden ist, nach einwandfreien Probebetrieb auf den Kunden über.
8. Parametersätze, Einstellungen, Werkseinstellungen
FPS setzt an den Kunden gelieferte Ware vor Prüfung auf deren jeweilige Werkseinstellung zurück. Erhält der Kunde die Ware zurück, sind die vom Kunden an der Ware vorgenommen Einstellungen/Parametersätze nicht mehr vorhanden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware, insbesondere ihre Einstellungen/Parametersätze daraufhin zu überprüfen, dass diese für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch korrekt eingestellt ist. Unterlässt der Kunde diese Verpflichtung, ist eine Haftung von FPS ausgeschlossen.
Sofern und soweit FPS auf Wunsch des Kunden Einstellungen/Parametersätze vor Versendung der Ware an den Kunden verändern soll, übernimmt FPS keine Haftung für Schäden, die aufgrund falscher Einstellungen und Parametersätze am Eigentum des Kunden entstehen.
9. Preise
Die Preise für Lieferungen und Leistung verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Versicherung in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern. Leistungen sind, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand auf Basis der geltenden Stundenhonorarsätze bei FPS abzurechnen. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend vom Kunden zu vergüten. Anfahrtskosten, Hotelkosten oder andere Spesen werden gegen Beleg an den Kunden berechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kosten für Verpackung, Versand, Transport und Transportversicherung werden gesondert berechnet. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die Preisliste von FPS, sofern keine festen Preise vereinbart sind. Preisänderungen sind zu jedem Zeitpunkt und beliebig häufig möglich. Ändert sich der Preis nach der Bestellung, hat der Kunde das Recht, davon in Kenntnis gesetzt zu werden und von seiner Bestellung zurückzutreten.
10. Zahlungsbedingungen
Forderungen der FPS sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf das Geschäftskonto der FPS fällig.
Skonti werden von FPS nur nach schriftlicher Bestätigung gewährt. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen, angenommen. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem FPS über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Die Lieferung von Maschinen und Zubehör erfolgt in der Regel nach einer auftragsbezogenen Anzahlung in Höhe von 50 % der Bruttoauftragssumme. Die Restzahlung erfolgt nach Übergabe und Abnahme. Die Forderung ist sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Skonti werden von FPS nur nach schriftlicher Bestätigung gewährt. Die Zahlung hat bar oder durch spesenfreie Überweisung auf das Geschäftskonto zu erfolgen. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen.
FPS ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen.
Gerät der Kunde mit den Zahlungen in Verzug, so ist FPS berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen.
Wird ein vom Kunden ausgestellter Scheck nicht eingelöst, egal aus welchem Grund, ist FPS berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr und die Verzugszinsen zu berechnen.
An den Kunden gerichtete Rechnungen und Mahnungen gelten spätestens am 3. Werktag nach Aufgabe zur Post als beim Kunden eingegangen, es sei denn der Kunde weist einen späteren Zugang nach.
Sofern der Kunde im Voraus an FPS zu leisten verpflichtet ist, gerät FPS mit ihrer Leistung solange nicht in Verzug, wie der Kunde nicht leistet.
Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bieten kann, oder die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden gefährdet ist, ist FPS berechtigt, Lieferung und Leistung zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug die Lieferung und Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist FPS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen gemäß § 320 II BGB steht dem Kunden nicht zu.
12. Pauschalierter Schadensersatz
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verweigert er seine Leistung ernsthaft und endgültig, ist er verpflichtet, 35 % des Preises als Schadensersatz an FPS zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. FPS hat das Recht, einen höheren oder weiteren Schaden nachzuweisen.
13. Auslieferung, Aufstellung und Montage
Um eine reibungslose Auslieferung und Installation zu gewährleisten, wird der Kunde rechtzeitig vor Auslieferung über alle notwendigen Voraussetzungen (benötigte Stellfläche und Durchgangsbreite, Anforderungen an den Aufstellungsort, Notwendigkeit eines Gabelstaplers zum Abladen etc.) informiert. Von Seiten des Kunden muss sichergestellt werden, dass die benannten Anforderungen vor der Auslieferung vollständig erfüllt werden.
14. Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für FPS kostenlos erbracht werden. Er wirkt am Test und Abnahme mit und gewährt FPS Zugang währen der üblichen Arbeitszeiten. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für alle Belange des jeweiligen Vertrages.
15. Lieferverzug und Unmöglichkeit
Im Falle des Lieferverzuges setzt Rücktritt statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde zuvor schriftlich eine mit Ablehnungsandrohung vorgesehene Frist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat. Die Frist beträgt mindestens 25 % der vereinbarten oder angegebenen Lieferfrist, jedoch wenigstens 3 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde nach einer Aufforderung durch FPS verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt. Der Kunde ist nicht zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt statt der Leistung berechtigt, wenn er innerhalb einer von FPS gesetzten angemessenen Frist eine solche Erklärung nicht abgibt.
Bei Unmöglichkeit oder Verzug der Leistungspflicht von FPS kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn FPS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Der Kunde kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung durch FPS zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder von FPS nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
FPS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in einen Anteil, der sich am Wert der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware bemisst, auch auf die Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau der Eigentumsvorbehaltsware entstehen („erweiterter Eigentumsvorbehalt“) sowie auf Forderungen, die der Kunde gegen Dritte wegen weiterverkaufter Eigentumsvorbehaltsware erwirbt („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern und Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Eigentumsvorbehaltsware auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen sowie diese ohne Zustimmung von FPS zur Sicherung zu übereignen noch zu verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, FPS einen Zugriff auf die Ware etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaiger Beschädigung oder Vernichtung und einem Besitzerwechsel unter Angabe der genauen Adressen unverzüglich anzuzeigen.
FPS ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung vorstehender Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das Herausverlangen der Ware gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde tritt der FPS im Falle der Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, ab. FPS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. FPS behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Der Kunde ist verpflichtet, FPS von sämtlichen Kosten, die aufgrund der Sicherung/Realisierung ihrer Rechte entstehen, freizustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Der Kunde räumt FPS an der von FPS in Besitz gehaltenen Ware ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht gemäß §§ 1204 ff BGB ein.
Der Kunde tritt FPS zur Absicherung deren Forderungen jeglichen Schadensfall betreffende Ersatzleistung einer eventuell bestehenden Elektronik oder sonstigen Versicherung sicherungshalber ab. FPS nimmt die Abtretung an. Eine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme der Versicherungsleistung besteht für FPS nicht.
16. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von FPS sowie deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer vertragswesentlichen Pflicht und aus dem Produkthaftungsgesetz oder sowie FPS einen Mangel arglistig verschwiegen, ausdrücklich eine Garantie übernommen oder einen Schaden vorsätzlich hervorgerufen hat, ist unbeschränkt.
Vorbehaltlich der oben festgelegten Haftung von FPS ist deren Haftung in allen Fällen von Fahrlässigkeit, für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, Mangelfolgeschäden und Schaden aus Einsprüchen Dritter gegen den Kunden, auf den Betrag begrenzt, der der Deckungssumme der von FPS abgeschlossenen Produkthaftpflicht bzw. Haftlichtversicherung entspricht, anderenfalls auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. FPS haftet nicht für entgangenen Gewinn des Kunden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls zugunsten aller Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von FPS.
Die Verjährungsfrist für alle Haftungsansprüche gemäß Vorstehendem beträgt 1 Jahr ab Erbringung der Leistung durch FPS, soweit FPS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Frist.
17. Gewährleistung
FPS leistet Gewähr dafür, dass die Lieferungen und Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, wird Gewähr dafür geleistet, dass die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Wesentlichen möglich ist und die gelieferten Waren eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Der Kunde trägt das Risiko der Eignung der Liefergegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist ausschließlich der Zustand bei Gefahrübergang.
FPS haftet insbesondere nicht für Störungen und/oder Schäden die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von FPS vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritten, für die Datensicherung ist der Kunde verantwortlich.
Von der Gewährleistung sind nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme weiter ausgeschlossen Verschleißteile wie z. B. Sicherungen, Batterien, Akkus, Lampen und Betriebsmittel. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen, sofern es sich um Abweichungen oder äußerlich erkennbare Mängel handelt. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich spätestens sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Werden Abweichungen oder Mängel nicht innerhalb der genannten Fristen geltend gemacht, sind jegliche Mängelansprüche gegen FPS ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Zustimmung durch FPS Änderungen an der Vertragsleistung vorgenommen hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf der Änderung beruht.
Stellt sich während eines Nachbesserungsversuches oder zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass kein Mangel vorliegt oder dieser in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, so ist der Kunde verpflichtet, die Kosten der Überprüfung und Nachbesserung durch FPS nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste zu tragen.
Wurde ein Mangel oder eine Abweichung rechtzeitig gerügt, hat der Kunde nach Wahl von FPS Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen wie Lohn, Transportweg und Materialkosten trägt FPS sofern diese zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde, es sei denn es entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dessen.
Der Kunde hat nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu bieten, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vornehmen zu können.
Der Kunde ist verpflichtet, eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel oder Fehlfunktionen schriftlich zukommen zu lassen und FPS bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder lehnt FPS eine Nachbesserung oder Nachlieferung ab, so ist der Kunde berechtigt, seinen für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Umfasst der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuch mehrere Maschinen/Gegenstände so gilt dies nur für die Maschine oder das Bauteil, das von der fehlerhaften Nachbesserung betroffen ist.
Wird FPS keine ordnungsgemäße oder keine die Ursachen des Fehlers hinreichend beschreibende Fehlermeldung des Kunden vorgelegt, darf FPS Fehlerdiagnosen mit in Servicefahrzeugen üblicherweise vorhandenen Diagnosemitteln durchführen und die Maschine unter gebotener Vorsicht zu Diagnosetestläufen auch in Betrieb nehmen sofern der Kunde dieser Vorgehensweise nicht ausdrücklich oder schriftlich widerspricht.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst bei sachgerechten und mit der gebotenen Vorsicht vorgenommenen Diagnosemaßnahmen am Sitz des Kunden durch Diagnoseläufe zur Fehlerortung weitere Bauteile an der Maschine beschädigt werden könnten. Dies kann nur vermieden werden, wenn die Maschine bei FPS eingeliefert und mit dortigen stationären Diagnosemitteln überprüft wird. Möchte der Kunde das Risiko einer Folgebeschädigung im Diagnosebetrieb ausschließen, so hat er FPS vor Beginn der Reparatur entsprechend anzuweisen. Andernfalls gehen die durch die Diagnose eventuell verursachten weitere Schäden und deren Behebung zu Lasten des Kunden. Kostenvoranschläge werden von FPS nur dann erstellt, wenn dies mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde. Von FPS für den Kunden erstellte Kostenvoranschläge sind vergütungspflichtig. Die Höhe der Verpflichtung ergibt sich aus der von FPS aufgewendeten Arbeitszeit und den Stundensätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
18. Lieferungen ins Ausland
Der Kunde wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Fall des Exports deutsche Ausfuhrbedingungen gelten.
19. Erfüllung des Gerichtsstandes / anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der FPS und den Kunden gilt ausdrücklich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).
Erfüllungsort für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Ort des Geschäftssitzes der FPS in 83627 Warngau.
Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz der FPS Sitz zuständige Gericht. FPS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
20. Schlussbestimmungen
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen von Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
II. Servicepersonal/Preislisten
1. Bedingungen über den Einsatz von Servicepersonal/Preislisten
Diese Bedingungen und diese Preisliste gelten für die Entsendung von Montage- und Servicepersonal.
Normalarbeitszeit Montag bis Freitag bis 16.15 Uhr
Überstunden Arbeitszeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Arbeitszeit nach 16.15 Uhr gelten als Überstunden und werden als solche vergütet.
2. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich 8 Stunden bis 16.15 Uhr. Diese Zeit kommt auch in Anrechnung, wenn aus nicht von uns zu vertretenden Gründen eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss. Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Der Serviceeinsatz an Sonn- und Feiertagen erfolgt nur in dringenden Ausnahmefällen, er bedarf der Zustimmung der FPS und der am Montageort zuständigen Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls Gewerbeaufsicht. Diese sind vom Kunden einzuholen.
3. Reisezeit
Berechnet werden Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise einschließlich der An- und Abfahrtszeiten. Reisezeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist zuschlagspflichtig.
4. Wartezeit
Wenn das Servicepersonal aus nicht von FPS zu vertretenden Gründen mit der vorzusehenden Arbeit nicht beginnen oder nicht weiter fortfahren kann oder von der Abreise verhindert ist, rechnet FPS die Wartezeit zu den Arbeitsstundensätzen.
5. Einzelreisen
Bei Einzelreisen kann die Rückreisezeit erst nach Reiseende ermittelt werden und deshalb auf dem Originalzeitnachweis nicht aufgeführt werden.
6. Sammelreisen
Für Sammelreisen werden die gesamt angefallenen Kosten auf alle Kunden aufgeteilt. Die auf dem Zeitnachweis eingetragenen Reisestunden/Kilometer sind deshalb nicht immer mit den tatsächlich verrechneten Reisestunden/Kilometer identisch.
7. Auftrag pro Maschine
Bei Reparatur/Überprüfung von mehreren Maschinen bei einem Kunden wird je Maschine ein separater Auftrag erstellt. Jeder Auftrag führt zu einer Rechnung wobei die angefallenen Reisekosten auf die erstellten Aufträge verteilt werden.